Satzung der FGH70 Höpfemer Schnapsbrenner e.V.
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit sind alle in der Satzung verwendeten Bezeichnungen nur in männlicher Form genannt. Selbstverständlich sollen sich alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen.
§1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen „FGH70 Höpfemer Schnapsbrenner“. Er hat seinen Sitz in 74746 Höpfingen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Buchen einzutragen. Der Verein unterwirft sich der Satzung und den Bestimmungen des Narrenring Main-Neckar.
§2 Zweck und Aufgaben
Die Fastnachtsgesellschaft hat sich zur Aufgabe gemacht, die Fastnacht gemäß der heimatlichen Tradition zu hegen und zu pflegen, um die alten Volksbräuche zu erhalten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft und Ehrenmitglieder
Mitglieder können natürlich und juristische Personen werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind. Die Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Die FG umfasst aktive Mitglieder, passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Mitglieder, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Stimmenmehrheit) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Entsprechendes gilt für besondere Ehrungen, z.B. Ehrenvorsitzender, Ehrenpräsident.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt kann nur zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand erfolgen.
Ausgeschlossen werden kann:
a) Wer in grober Weise den Vereinsinteressen zuwider handelt (siehe §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder)
b) Wer seine Mitgliedsbeiträge nicht zahlt.
Über den Ausschluss entscheidet die Gesamtvorstandschaft mit 2/3 der in der betreffenden Sitzung anwesenden Mitglieder durch Beschluss. Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung wird ausgeschlossen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit nicht im Folgenden oder in der Satzung anders bestimmt ist. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, zum Wohle des Vereins tätig zu sein und die Ziele der FG zu fördern und zu unterstützen. Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes, möglichst an den öffentlichen Veranstaltungen der FG teilzunehmen. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
Weitere Bestimmungen können vereinsindividuell getroffen werden.
§5 Beiträge
Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages kann für folgende Gruppen verschieden festgesetzt werden:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Jugendliche bis zu 18 Jahren
d) Juristische Personen
Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes. Ehrenmitglieder und die Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§7 Vorstand & Verwaltung
Die Verwaltung des Vereins wird im Sinne von §26 BGB durch den Vorstand ausgeübt. Dieser wird von mindestens 2 und höchstens 4 gleichberechtigten Mitgliedern gebildet. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln diese Mitglieder untereinander
Alle Zuständigkeiten werden festgehalten und veröffentlicht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 15.000 EUR oder Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 15.000 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Vorstandschaft (siehe §8) erteilt ist.
Der Vorstand ist berechtigt, alle während seiner Amtszeit anfallenden Rechtsgeschäfte abzuschließen und alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erfüllung des Vereinszweckes für erforderlich hält.
Der Vorstand ist verpflichtet, vor der Vornahme aller wichtigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen einen Beschluss der Vorstandschaft hierüber herbeizuführen. Der Vorstand ist vereinsintern an die Beschlüsse der Vorstandschaft gebunden. Verletzt der Vorstand diese Pflicht, so ist er dem Verein gegenüber für einen eventuell eingetretenen Schaden selbst haftbar.
§8 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
Die „Erweiterte Vorstandschaft“ besteht aus:
Die Vorstandschaft ist berechtigt und verpflichtet, in allen laufenden Vereinsangelegenheiten zu beraten und Beschlüsse zu fassen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Der Präsident übernimmt mit seinem Elferrat in der Zeit vom 11.11. bis Aschermittwoch die Gestaltung der Höpfemer Fastnacht.
Der Vizepräsident übernimmt die Vertretung des Präsidenten bei dessen Abwesenheit.
Der Kassier ist berechtigt und verpflichtet, alle mit der Vereinskasse zusammenhängenden Aufgaben gewissenhaft vorzunehmen. Insbesondere ist er verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben des Vereines ordnungsgemäß zu verzeichnen und zu belegen und zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Kassenjahresabschluß zu fertigen.
Der Kassier ist berechtigt, alle den Verein betreffenden Einnahmen entgegenzunehmen. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu bestimmen. Sie haben die Aufgabe, die Vereinskasse zu prüfen.
Sitzungen der Vorstandschaft („Vorstandssitzungen“) oder der erweiterten Vorstandschaft („Große Sitzungen“) werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen.
Aufgabe des Schriftführers ist es, alle beim Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten im Benehmen mit dem Vorstand zu erledigen. Er ist weiter verpflichtet, den ihm durch diese Satzung gemäß §12 übertragenen Protokolldienst gewissenhaft auszuführen.
Die Beisitzer unterstützen die Arbeit des Vorstands und können auch einzelne Aufgabenbereiche übernehmen.
Der Jugendausschussvorsitzende vertritt die Interessen und Aufgaben der Jugendvertretung laut §9.
Die Ämter der Vorstandschaft werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Mitgliedern der Vorstandschaft für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
§9 Jugendvertretung
Der Jugendausschuss besteht aus den Jugendausschussvorsitzenden sowie den Beisitzern. Das Mindestalter der Beisitzer beträgt 12 Jahre.
Die Beisitzer des Jugendausschusses werden in der Mitgliederversammlung benannt.
Aufgaben des Jugendausschusses
§10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im September oder Oktober statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung in der RNZ und in der FN und zwar mindestens zwei Wochen vorher. Daneben kann eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung kann über alle Vereinsangelegenheiten beschließen, soweit diese nicht zur selbständigen Wahrnehmung anderen Vereinsorganen durch die Satzung übertragen sind.
Besondere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden:
a) wenn der Vorstand oder die Mehrheit der Gesamtvorstandschaft dies für erforderlich hält.
§11 Allgemeine Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Regelmäßige Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung sind:
Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich vorzulegen.
§12 Protokollführung und Beurkundung von Beschlüssen
Der Schriftführer ist verpflichtet in den Sitzungen der Vorstandschaft sowie der erweiterten Vorstandschaft und bei Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Hierbei genügt die schriftliche Niederlegung der Anträge, der Abstimmungsergebnisse und der gefassten Beschlüsse. Die Protokolle sind von dem Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§13 Abstimmung und Wahlen
Abstimmung und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handerheben mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sind gegensätzliche Anträge gestellt oder bei Wahlen für ein Amt mehrere Personen vorgeschlagen, so ist, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt, geheim abzustimmen. Das aktive und passive Wahlrecht beginnt mit dem Alter von 18 Jahren.
§13a Wahlen der Jugendvertretung
Die Wahl der Jugendausschussvorsitzenden kann sowohl in der Mitgliederversammlung erfolgen oder auch durch eine eigens einberufene Jugendversammlung. Die Jugendversammlung folgt den gleichen Regeln wie die Mitgliederversammlung.
Für die Jugendvertretung endet das aktive und passive Wahlrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres. Das Mindestalter für den Jugendausschussvorsitzenden und dessen Vertreter beträgt 16 Jahre
§14 Ausschüsse, Abteilungen
Zur Bewältigung größerer Aufgaben können Ausschüsse oder Abteilungen gebildet werden. Die Ausschüsse oder Abteilungen werden durch die Vorstandschaft eingesetzt. Die Vorstandschaft kann vereinsinterne Richtlinien für die Arbeit der Ausschüsse oder Abteilungen beschließen.
§15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§16 Auflösung
Neben den durch Gesetz vorgesehenen Auflösungsgründen kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Höpfingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige fastnachtliche Zwecke im Ortsteil Höpfingen zu verwenden hat.
§17 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. September 1972 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Buchen in Kraft.
Höpfingen, 09. Oktober 2020